Nach § 33 ErbStG i. V. m. § 1 ErbStDV haben die Banken und anderen Kreditinstitute die beim Tod eines Kunden in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände (Guthaben, Forderungen, Wertpapiere usw.) dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich mit einem in der ErbStDV vorgegebenen Vordruck anzuzeigen, der auch eine Unterschrift vorsieht. Es ist gefragt worden, ob im Rahmen eines automationsgestützten Erstellens der Anzeigen auf die Unterschrift verzichtet oder hilfsweise die Originalunterschrift durch eine faksimilierte Unterschrift ersetzt werden kann.
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