Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ausgleich von Verlusten eines stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs führt deshalb grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Zu der Frage, ob für die Gemeinnützigkeit schädliche Verluste auch dann anzunehmen sind, wenn diese ausschließlich durch Abschreibungen entstanden sind, bittet der FinMin folgende Auffassung zu vertreten:
Die durch Abschreibungen entstandenen Verluste sind grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich.
a) Ertragsteuerliche Gewinnermittlung:
Sofern eine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben möglich ist, können gemischte Aufwendungen bei der Gewinnermittlung des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem auf diesen Bereich entfallenden Anteil abgezogen werden. Insoweit sind die Grundsätze des BFH-Urt. v. 27. 3. 1991 (BStBl 1992 II S. 103) nicht anzuwenden.
b) Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung:
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