Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, wie ein entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zu behandeln. Beim Erwerber waren in diesem Fall in Höhe des Grundstückswerts bis zur Höhe des Kapitalwerts des Wohnrechts Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.
Nach dem BFH-Beschluss vom 29.10.2004 -
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