Nach der bisherigen Fassung des § 233a AO hatte jede Änderung eines Steuerbescheides aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO bzw. aufgrund eines Verlustabzugs nach § 10d Abs. 1 EStG zur Folge, daß Nachforderungs- oder Erstattungszinsen bereits mit Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) anfielen. Diese Regelung führte zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der Fiskus bei rückwirkenden Ereignissen Nachforderungs- bzw. Erstattungszinsen für eine Zeit verlangen bzw. auszahlen mußte, in der das FA bzw. der Stpfl. keinerlei Liquiditätsvor- oder -nachteile hatte. Auch in Fällen des Verlustrücktrags durch Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen früherer Jahre mußte das FA Erstattungszinsen für Zeiträume zahlen, in denen Liquidationsnachteile zu Lasten des Stpfl. nicht vorlagen. Diese Art der Verzinsung widersprach dem Sinn und Zweck des § 233a AO.
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