Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2005 - Az. 2 BvL 7/00 (abrufbar über www.bundesverfassungsgericht.de) entschieden, dass im Streitjahr 1997 die Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung auf die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG 1997 verfassungswidrig ist. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sollen in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Die Entscheidung des BVerfG betraf die Altjahre bis VZ 1999. Einschlägigen Einsprüchen ist abzuhelfen. Die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten sind hierbei zur Unterdrückung einer automatischen Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung über die Kz. 13.61 einzugeben.