Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 26.9.1990 -
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein Problem bei folgender Fallgestaltung hinzuweisen.
Die Parteien vereinbaren im Rahmen einer Grundstücksschenkung die Auflassung, und der Schenker erteilt eine Eintragungsbewilligung, gleichzeitig verpflichtet sich der Beschenkte schuldrechtlich, von der Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen und entsprechend keine Grundbuchanträge zu stellen.
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