Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat die OFD München und Nürnberg mit Erl. v. 1. 12. 1997 S 2221 wie folgt angewiesen:
„Es wird gebeten, den Teil der Abgaben der Notare an die Notarkasse, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen und somit im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig ist, für 1997 mit jährlich 8 904 DM anzusetzen.
Leistet ein Notar im Einzelfall geringere Abgaben an die Notarkasse, so ist der gesamte gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung entfallend zu behandeln.”
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