Die Umsätze der Fahrschulen sind gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und den Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR insoweit steuerfrei, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen.
Es ist gefragt worden, ob sich die Anerkennung der Fahrschule als berufsbildende Einrichtungen nach den Vorgaben des Abschn. 112 Abs. 7 UStR auch auf die Aus- und Weiterbildungskurse nach dem BKrFQG erstrecken und die Lehrgänge somit auch ohne weitere Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sind.
Hierzu bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entsprechend Abschn. 112 Abs. 7 UStR erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskuse.
Die entsprechenden Auszüge des BKrFQG sind im Anhang dargestellt.
Anhang
§ 4 BKrFQG
Erwerb der Grundqualifikation
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|