§ 1 Abs. 7 GrEStG ist durch Artikel 13 Nr. 1b des Steueränderungsgesetzes 2001 (BStBl 2002 I S. 4, 16) aufgehoben worden und letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31.12.2001 verwirklicht wurden. In der Gesetzesbegründung ist in der BR-Drucksache 399/01 hierzu folgendes ausgeführt:
„Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 12.04.2000 Az.
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