In Fortführung seiner Rechtsprechung in den Urt. v. 7. 2. 1992 (BStBl 1992 II S. 592) und v. 5. 2. 1992 (BStBl 1992 II S. 995) hat der BFH in seinem Urt. v. 10. 3. 1993 (BStBl 1995 II S. 165) entschieden, daß das FA bei einem uneingeschränkten Rechtsbehelfsantrag die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers ändern darf, wenn es ihn zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Denn ein nicht (eindeutig) eingeschränkter Rechtsbehelfsantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs.
Zwar hängt der Umfang der Ablaufhemmung vom Umfang des Rechtsbehelfsantrags (d. h. vom Umfang der Anfechtung) ab, dieser Umfang ist jedoch durch Auslegung anhand der Grundsätze des Beschl. des Großen Senats des BFH v. 23. 10. 1989 -
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