OFD Koblenz - Verfügung vom 20.11.2000
S 2225 a A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 20.11.2000 (S 2225 a A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/81287

OFD Koblenz, Verfügung vom 20.11.2000 - Aktenzeichen S 2225 a A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/81287

§ 10 e EStG Einkommensteuerliche Behandlung eines Damnums im Rahmen des § 10 e Abs. 6 EStG ; hier: BFH-Urteil vom 20.10.1999 - IX R 69/96 -

Ein vor Beginn der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistetes Damnum, das in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung steht, ist im Veranlagungszeitraum der Zahlung in voller Höhe nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. Rz. 92 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 31.12.1994, BStBl 1994 I S. 887; ESt-Kartei: Karte 1 zu § 10 e EStG). Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20.10.1999 (BStBl 2000 II S. 259), wonach das Damnum als Vorauszahlung eines Teils der Schuldzinsen nur abgezogen werden darf, soweit es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt, sind für § 10 e Abs. 6 EStG aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum wie bisher in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 31.08.1990, BStBl 1990 I S. 366, Tz. 3.3.4; ESt-Kartei: Karte 3 zu § 21 EStG).