Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2011 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2011/2012 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 09.12.2005 - S 2233 A - St 31 1 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
In derAnlagesind die für das Wj. 2011/2012 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Mit diesen Richtbeträgen sollen die entsprechenden tatsächlichen Kosten des Weinbaubetriebs während eines Wj. abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist eine sachgerechte Anpassung der Richtbeträge (= Erhöhung oder Minderung) erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse im Laufe des Wj. z. B. durch Pacht, Verpachtung, Kauf oder Verkauf oder unentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wesentlich verändern.
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