Zu der Frage, wie der Erwerb eines Domainnamens (Internet-Adresse), z. B. durch Anschaffung von einem Dritten, durch Kauf eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils, ertragsteuerrechtlich zu behandeln ist, bittet die OFD - vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des BFH - davon auszugehen, dass ein Domainname ein immaterielles Wirtschaftsgut ist.
Bei entgeltlichem Erwerb sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren. Da der Domainname dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten bietet, handelt es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
In diesem Sinne hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.11.2004 -
Gegen das Urteil ist Revision unter dem Az.:
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