OFD Koblenz - Verfügung vom 21.08.2006
S 3810 A - St 35 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 21.08.2006 (S 3810 A - St 35 4) - DRsp Nr. 2008/90999

OFD Koblenz, Verfügung vom 21.08.2006 - Aktenzeichen S 3810 A - St 35 4

DRsp Nr. 2008/90999

Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Erbschaft- und Schenkungsteuer Nr. ST 3_2006K082

Es wurde die Frage gestellt, ob in den Fällen beschränkter Steuerpflicht § 10 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist.

In Abstimmung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

Übernimmt der Schenker zusätzlich die Schenkungsteuer des Erwerbers oder wird sie einem Anderen auferlegt oder wird im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt, so kommt § 10 Abs. 2 ErbStG in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört.