Der BFH kommt in o. g. Urteil zu der Auffassung, dass die Tätigkeit eines Verwalters im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich zu den Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehört, auch wenn diese Tätigkeit von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird, der Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Die Abgrenzung dieser freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit richtet sich nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Danach können die Einkünfte aus der Tätigkeit eines Vermögensverwalters unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt werden.
Der BFH stützt diese Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, nach der ein Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalter eine vermögensverwaltende und keine freiberufliche Tätigkeit ausübt und gewerbesteuerpflichtig wird, wenn unter Würdigung aller Umstände nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die erbrachten Leistungen auf der persönlichen Arbeitskraft des Verwalters beruhen. Für Rechtsanwälte, die überwiegend in Insolvenzverfahren tätig seien, könne nichts anderes gelten (sog. Vervielfältigungstheorie).
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