Die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der durch „Outsourcing” (Auslagerung) entstandenen Rechenzentren war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Dabei ist folgendes zu beachten:
Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren von der Umsatzsteuer befreit. Unbeachtlich ist, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um eine Bank handelt oder nicht. § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG entspricht Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie.
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