Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke abgestellten Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte (nachstehend als Erbbaurecht bezeichnet) entsprechend. Der Grunderwerbsteuer unterliegen somit die folgenden Rechtsvorgänge:
1.1
1.1.1
ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet (BFH-Urteil vom 05.12.1979, BStBl 1980 II S. 135 und 136, mit weiteren Nachweisen),
1.1.2
ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet (BFH-Urteil vom 05.12.1979,BStBl 1980 II S. 136),
1.1.3
die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach §
1.1.4
eine Vereinbarung über die Verlängerung eines Erbbaurechts (BFH-Urteil vom 18.08.1993,BStBl 1993 II S. 766).
1.2
1.2.1
eine auf die Bestellung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft im Sinne der vorstehenden Nr. 1.1.1 vorausgegangen ist,
1.2.2
eine auf die Übertragung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft im Sinne der vorstehenden Nr. 1.1.2 vorausgegangen ist,
1.2.3
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