OFD Koblenz - Verfügung vom 22.08.2000
S 0174 A - St 34 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.08.2000 (S 0174 A - St 34 2) - DRsp Nr. 2008/81795

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.08.2000 - Aktenzeichen S 0174 A - St 34 2

DRsp Nr. 2008/81795

§ 5 KStG Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mittels Aufnahme von Darlehen

Die Verwendung von Mitteln, die für den ideellen Bereich gebunden sind, für den Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn dem ideellen Bereich nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verlustentstehungsjahres wieder Mittel in gleicher Höhe zugeführt werden (BMF-Schreiben vom 19. Oktober 1998, BStBl 1998 I S. 1423; KSt-Kartei, § 5 Karte H 14). Eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Verwendung von Mitteln für den Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs liegt nicht vor, wenn dem Betrieb die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden bzw. bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel mittels eines Darlehens, das dem Betrieb zugeordnet wird, innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der Körperschaft zurück gegeben werden. Voraussetzung für die Unschädlichkeit ist, dass Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet werden.