OFD Koblenz - Verfügung vom 23.01.2012
S 2241 A - St 313

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.01.2012 (S 2241 A - St 313) - DRsp Nr. 2012/80302

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.01.2012 - Aktenzeichen S 2241 A - St 313

DRsp Nr. 2012/80302

Einkunftsermittlung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Für die Ermittlung von Einkünften aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, gilt folgendes:

I. Allgemeines

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllt (nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft), erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, die als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ermittelt werden.

Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Anteile an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft von einem oder mehreren Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten werden. Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 25.06.84, BStBl 1984 II S. 751 und vom 19.08.86, BStBl 1987 II S. 212 sowie BFH-Urteil vom 20.11.90,BStBl 1991 II S. 345) ist den betrieblich beteiligten Gesellschaftern ein Anteil an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen zuzurechnen und anschließend auf der Ebene des Gesellschafters in betriebliche Einkünfte umzuqualifizieren. <Hinweis auf Karten 17a und § 17b zu § 15 EStG>

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung