OFD Koblenz - Verfügung vom 23.03.2004
EZ 1010 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.03.2004 (EZ 1010 A) - DRsp Nr. 2008/87663

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.03.2004 - Aktenzeichen EZ 1010 A

DRsp Nr. 2008/87663

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz; BMF-Schreiben vom 10.02.1998 (BStBl 1998 I S. 190; Anhang 34 V EStH 2003)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das BMF-Schreiben vom 10.02.1998 (BStBl 1998 I S. 190) unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 02.10.2003 (BStBl 2003 I S. 488) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

Rz. 29 wird wie folgt gefasst:

„1Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze (vgl. hierzu Rz. 28) erstmals nicht überschreitet. 2Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung (vgl. hierzu Rz. 23 und 24) folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. 3Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nützt. 4Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten (vgl. Rz. 21), ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet.”

Rz. 107 wird wie folgt gefasst: