Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.10.2005 -
Ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof in dem o. g. Urteil aufgestellten Grundsätze und nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen.
Wenn also
die Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu den im Dienstvertrag festgelegten Dienstpflichten eines Chefarztes rechnet,
er hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist,
er über keine Unternehmerinitiative verfügt und
er kein Unternehmerrisiko trägt
gehören die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen zum Arbeitslohn des Chefarztes.
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