Im Insolvenzverfahren werden regelmäßig Zahlungen des Insolvenzschuldners an seine Gläubiger nach §§ 129 ff. InsO angefochten. Soweit Zahlungen des Insolvenzschuldners an seine Gläubiger erfolgreich angefochten wurden, werden diese Beträge in die Insolvenzmasse erstattet. Die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gegenüber seinen Gläubigern leben wieder auf und führen, soweit aus diesen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil) Vorsteuern gezogen wurden, zu einer Berichtigung der Vorsteuer nach § 17 UStG.
Auf Bund-/Länderebene wurde zur Behandlung dieses Vorsteuerberichtigungsbetrages Folgendes entschieden:
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