OFD Koblenz - Verfügung vom 23.12.2004
S 0171 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.12.2004 (S 0171 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/88549

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.12.2004 - Aktenzeichen S 0171 A - St 33 1

DRsp Nr. 2008/88549

Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden gemeinnützige Zwecke - öffentliche Gesundheitspflege und Sport - gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen:

Das Schulschwimmen ist bei Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschnitt 78 Abs. 2 UStR bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens 6 Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur Vermögensverwaltung.

Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des § 67a AO Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Es ist ohne Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind.