Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co KG Existenzgründer im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG sein kann.
Hiernach bittet die OFD, in allen noch offenen Fällen folgende am eindeutigen Wortlaut der Rechtsnorm orientierte Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG ist eine Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nur dann Existenzgründer im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind, die die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co KG bereits deshalb den Existenzgründerstatus nicht erfüllt, weil eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist.
Mit der gegebenen Begründung sind auch andere Mitunternehmerschaften, bei denen mindestens eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmer ist (z. B. GmbH & Atypisch stille Gesellschaft), dem Anwendungsbereich dieser Rechtsauffassung zuzurechnen.
Für die betroffenen Mitunternehmerschaften kommen daher nur Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Betracht.
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