OFD Koblenz - Verfügung vom 24.03.1997
S 2223 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.03.1997 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84248

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.03.1997 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84248

§ 10b EStG Veranlagung zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer; gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze des § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, ist sie bei der ESt im Rahmen der Höchstsätze im VZ der Zuwendung, in den zwei vorangegangenen Jahren und in den folgenden fünf VZ abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Überschreitet eine solche Zuwendung die Höchstsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 KStG, ist sie bei der Körperschaftsteuer - abweichend von der Regelung in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG - im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben VZ abzuziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG).

Überschreitet eine solche Zuwendung die Höchstsätze des § 9 Nr. 5 Sätze 1 und 2 GewStG, ist bei der Festsetzung des einheitlichen GewSt-Meßbetrags die Kürzung im Rahmen der Höchstgrenze im Jahr der Zuwendung und in den sieben folgenden Erhebungszeiträumen vorzunehmen (§ 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG).