Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze des § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, ist sie bei der ESt im Rahmen der Höchstsätze im VZ der Zuwendung, in den zwei vorangegangenen Jahren und in den folgenden fünf VZ abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Überschreitet eine solche Zuwendung die Höchstsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 KStG, ist sie bei der Körperschaftsteuer - abweichend von der Regelung in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG - im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben VZ abzuziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG).
Überschreitet eine solche Zuwendung die Höchstsätze des §
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