Bezüglich der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt), berufen sich Steuerpflichtige für die Zeiträume
1. 4.1999 bis 4. 3.2000
1. 1.2003 bis 17. 5.2003 und
1. 7.2004 bis 2.12.2004
unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie und ordnen auch Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmensvermögen zu und machen den Vorsteuerabzug hierfür geltend.
Hintergrund dieser Anträge ist die notwendige, jedoch für die o.g. Zeiträume fehlende Ermächtigung des Rates der Europäischen Union für diese Ausnahmeregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Die jeweilige Verlängerung der Ratesermächtigung erfolgte erst Monate nach Ablauf der jeweils letzten Ratsermächtigung.
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