OFD Koblenz - Verfügung vom 24.07.2006
S 0127 A - St 35 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.07.2006 (S 0127 A - St 35 1) - DRsp Nr. 2008/90337

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.07.2006 - Aktenzeichen S 0127 A - St 35 1

DRsp Nr. 2008/90337

Örtliche Zuständigkeit in Insolvenzfällen; Fortführung der Besteuerung nach § 26 S. 2 AO

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in eröffneten Insolvenzfällen wird eine bundeseinheitliche Regelung angestrebt.

Bis zur endgültigen Regelung ist wie folgt zu verfahren:

Örtliche Zuständigkeit in Insolvenzfällen

1. Personengesellschaften und juristische Personen

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder den Beginn einer Liquidation ergeben sich im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich keine Besonderheiten. Ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit kann jedoch dann eintreten, wenn der Insolvenzverwalter die für das Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen von einem Ort aus trifft, der nicht im Bezirk des bisher zuständigen Finanzamts liegt (vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 i.V.m. 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie durch die Bestellung eines vorläufig „starken” Verwalters gem. § 22 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vom zuständigen Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).