Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 10 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001, BStBl 2001 I S. 35, gilt nach Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in den Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt werden, Folgendes.
§ 6c Abs. 1 Satz 1 EStG verweist für seinen sachlichen Anwendungsbereich uneingeschränkt auf § 6b EStG. Damit sind auch die durch das UntStFG neu eingefügten Regelungen des § 6b Abs. 10 EStG erfasst.
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