Außergewöhnliche Instandhaltungskosten, die der Vermögensübernehmer trägt, sind nicht als dauernde Last abziehbar. Der Eigentümer hat nach der gesetzlichen Lastenverteilung beim Vorbehaltsnießbrauch diese Aufwendungen zu tragen. Der Eigentümer kann den Nießbraucher insoweit nicht von einer Schuld befreien, was nach dem BFH-Urt. v. 25.3.1992 (BStBl 1992 II S. 1012) Voraussetzung für die Anerkennung einer dauernden Last ist.
Weitere Entscheidungen sind durch die BFH-Urt. v. 25.8.1999 (BStBl 2000 II S. 21) und v. 15.3.2000 (BFH/NV S.
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