Nach dem BMF-Schreiben vom 26. 3. 2009, BStBl 2009 I S. 514, ist von einer „voraussichtlich dauernden” Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögen auszugehen, wenn der Börsenkurs
zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Auch sind zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 25. 2. 2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 4 Sätze 5 und 6).
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31. 8. 2010
entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs (Anschaffungskosten) bei Erwerb des Wertpapiers liegt oder
der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter dem Kurs bei Erwerb des Wertpapiers liegt.
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