Es ist die Frage gestellt worden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Umsätze aus Lehrgängen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstapler) unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG fallen können.
Hierzu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Wird ein derartiger Lehrgang in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht.
Als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung ist in einem solchen Fall die Fahrschulerlaubnis nach Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR anzusehen.
Wird ein derartiger Lehrgang nicht in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG gleichwohl in Betracht.
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