Die KSt- und GewSt-Referatsleiter von Bund und Ländern haben Einzelfragen zu der Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG bzw. des §
Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft war bis zum Erhebungszeitraum 2001 nicht gewerbesteuerpflichtig. Wurden Mitunternehmeranteile nach § 20 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, konnte die einbringende Kapitalgesellschaft die als Gegenleistung für die Einbringung gewährten sog. einbringungsgeborenen Anteile ebenfalls gewerbesteuerfrei veräußern (R 40 Abs. 2 S. 7 GewStR 1998 i. V. m. Tz. 21.13 des BMF-Schreibens vom 25.03.1998, BStBl 1998 I S. 268).
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