OFD Koblenz - Verfügung vom 28.07.2003
S 2183 b

OFD Koblenz - Verfügung vom 28.07.2003 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/83250

OFD Koblenz, Verfügung vom 28.07.2003 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/83250

§ 7g Abs. 7 EStG Ansparabschreibung bei Existenzgründern

1. Zeitliche Anwendung

Aufgrund der zeitlichen Anwendungsregel in § 52 Abs. 11 Satz 4 EStG 1997 ist § 7g Abs. 7 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 beginnen. Nach übereinstimmender Meinung der ESt-Referenten des Bundes und der Länder können auch Steuerpflichtige (Stpfl.) Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG bilden, die ihren Betrieb vor dem 01.01.1997 eröffnet haben und sich am 31.12.1996 noch im sechsjährigen Gründungszeitraum befunden haben. Stpfl., welche die persönlichen Voraussetzungen des für Wirtschaftsjahre ab 1997 geltenden § 7g Abs. 7 EStG erfüllen und sich in 1997 ff. noch im Gründungszeitraum befinden, sollen nicht von der günstigeren Regelung ausgeschlossen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Anwendung des § Abs. auf Zeiträume vor 1997 ausgedehnt werden darf, was mit einer Umqualifizierung einer nach § Abs. in der Bilanz zum 31.12.1996 gebildeten Rücklage in eine Rücklage nach § Abs. de facto erfolgen würde. Vielmehr sollen diese Stpfl. ab 1997 im Rahmen des § eine Gleichbehandlung mit „Neu-Existenzgründern” erfahren. Eine vor 1997 gebildete Ansparrücklage nach § Abs. bleibt bis zu ihrer Auflösung eine solche, mit der Folge eines Gewinnzuschlags bei Auflösung ohne Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts ().