Es ist berichtet worden, dass die steuerliche Behandlung von Cafeterien bzw. Kiosken in Krankenhäusern, Altenheimen etc. in der Praxis uneinheitlich sei. So würden solche Einrichtungen teilweise als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. Betriebe gewerblicher Art, teilweise als Zweckbetriebe i.S. des § 65 AO behandelt.
Die OFD bittet, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach AEAO, Nr. 2 zu § 68 Nr. 1 AO, ist eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria in einem Altenheim ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.01.1990,BStBl 1990 II S. 470, und Beschluss des FG des Saarlandes vom 04.08.2003 -
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