Nach Abschnitt 129 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStR gelten deutsche Auslandsvertretungen. Zweigstellen oder Dozenturen des Goethe-Instituts im Ausland sowie im Ausland errichtete Bundeswehrdienststellen als ausländische Abnehmer, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat darauf hingewiesen, dass bei der zunehmenden Zahl von Auslandseinsätzen der Bundeswehr einsatzbedingte Sofortbeschaffungsaufträge nicht von Bundeswehrdienststellen, sondern von den im Ausland tätigen Einsatzkontingenten selbst erteilt werden.
Diesem Umstand wurde dadurch Rechnung getragen, dass Abschnitt 129 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStR 2005 wie folgt geändert wird:
„Das Gleiche gilt für deutsche Auslandsvertretungen, z.B. Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, für Zweigstellen oder Dozenturen des Goetheinstituts im Ausland, für im Ausland errichtete Bundeswehrdienststellen und im Ausland befindliche Bundeswehrkontingente, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.”
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