OFD Koblenz - Verfügung vom 28.12.2005
S 7100 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 28.12.2005 (S 7100 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/89790

OFD Koblenz, Verfügung vom 28.12.2005 - Aktenzeichen S 7100 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/89790

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Durchführung von Hauptuntersuchungen gem. § 29 StVZO; Leistungsaustausch zwischen regionalen Überwachungsorganisationen und bundesweit tätigen Unternehmern

Die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (z.B. DEKRA, TÜV) leisten bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO an den jeweiligen Fahrzeughalter. Dies gilt auch bei der Durchführung der Hauptuntersuchungen durch autorisierte Prüfingenieure in Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachbetrieben (Prüfungsstützpunkte). Hierzu wird auf die Rundverfügung der OFD Koblenz vom 13.11.2002 - S 7100 A - St 44 3 verwiesen.

Anders als bei bundesweit tätigen Überwachungsorganisationen wie z.B. DEKRA ist die Anerkennung des TÜV als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation regional begrenzt. Da die Anerkennung des TÜV Rheinland als Prüforganisation auf sein Vereinsgebiet in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Berlin und Brandenburg begrenzt ist, müssen die Prüfleistungen in den übrigen Bundesländern von den dort anerkannten Prüforganisationen (TÜV Nord, TÜV Süd) erbracht werden.