OFD Koblenz - Verfügung vom 30.03.2004
S 0284 A - St 35 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 30.03.2004 (S 0284 A - St 35 2) - DRsp Nr. 2008/87660

OFD Koblenz, Verfügung vom 30.03.2004 - Aktenzeichen S 0284 A - St 35 2

DRsp Nr. 2008/87660

Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; ; Maßgebliches Feiertagsrecht

Nach dem BFH-Beschluss vom 23.09.2003 - XI R 68/98 und dem Urteil des BFH vom 14.10.2003 (BStBl 2003 II S. 898) sind die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen im Sinne des § 108 AO zu betrachten. Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.

Die Referatsleiter Abgabenordnung haben in der Sitzung AO I/2004 wie folgt darüber entschieden, ob für die Anwendung der Feiertagsregelung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist:

Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO und § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).