OFD Koblenz - Verfügung vom 30.06.2000
S 0171 A - St 34 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 30.06.2000 (S 0171 A - St 34 2) - DRsp Nr. 2008/81809

OFD Koblenz, Verfügung vom 30.06.2000 - Aktenzeichen S 0171 A - St 34 2

DRsp Nr. 2008/81809

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken an Ganztagsschulen durch sog. Mensabetriebe

Die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen stellt keinen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO dar. Es liegt auch kein Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 8 AO vor, da die Anwendung dieser Sonderregelung über den klaren Wortlaut hinaus nicht zulässig ist. Daraus folgt, dass so genannte Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist, nicht als gemeinnützig behandelt werden können. Ein Zweckbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Schule die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken selbst übernimmt.