Nach § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft i.S. des §
Zur Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei den o.a. Körperschaften auch dann nach § 8 b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibt, wenn diese Körperschaft an der ausschüttenden Körperschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist, bitte ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ist für die Anwendung des § 8 b Abs. 1 KStG schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft bei der Personengesellschaft zum Gesamthandsvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen gehört.
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