OFD Koblenz - Verfügung vom 30.06.2000
S 2750a A - St 34 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 30.06.2000 (S 2750a A - St 34 2) - DRsp Nr. 2008/81808

OFD Koblenz, Verfügung vom 30.06.2000 - Aktenzeichen S 2750a A - St 34 2

DRsp Nr. 2008/81808

allgemeine Vorschriften: § 8 b KStG Anwendung des § 8 b Abs. 1 KStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

Nach § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft i.S. des § 43 KStG erhält, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG (EK 01) als verwendet gilt.

Zur Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei den o.a. Körperschaften auch dann nach § 8 b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibt, wenn diese Körperschaft an der ausschüttenden Körperschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist, bitte ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ist für die Anwendung des § 8 b Abs. 1 KStG schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft bei der Personengesellschaft zum Gesamthandsvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen gehört.