Gemäß § 22 Nr. 1a EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (= Unterhaltsleistungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt). Die Zustimmung des Empfängers kann nachträglich weder zurückgenommen, noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden.
Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert (betragsmäßig erhöht) werden. Bei einer Erweiterung nach Bestandskraft sind die Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. AEAO zu § 175 Tz. 2.4).
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