Die Finanzierung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mittels Fremdkapital führt bei der Kapitalgesellschaft nicht dazu, dass die darauf entfallenden Zinsleistungen ebenfalls eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG begründen.
Folgende Überlegungen sind dafür maßgebend:
Auch eine offene Gewinnausschüttung (Dividende) führt zu einem entsprechenden Vermögensabfluss bei der Kapitalgesellschaft. Darlehenszinsen, die für die Fremdfinanzierung einer offenen Gewinnausschüttung aufgewendet werden, werden jedoch nicht als (weitere) Gewinnausschüttung und andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt.
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