Es gehen vermehrt Anfragen ein, ob das BFH-Urteil vom 28.07.2004,
In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der von dem Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Lebensversicherungsvertrages erhält, für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat.
Auf Bund-/Länderebene soll noch erörtert werden, ob dieses BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden ist.
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