Mit o.g. Urteil vom 03.06.1997 hat der EuGH entschieden, dass als Ort der hauptsächlich und gewöhnlich erbrachten Dienstleistungen von Tierärzten der Ort gilt, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.
Anfragen von Landwirten und Tierärzten geben Anlass zu folgender Klarstellung:
Die vom EuGH vertretene Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsauffassung.
Für die Umsätze eines Tierarztes bestimmt sich der Leistungsort gem. § 3 a Abs. 1 UStG an dem Ort, von dem aus er sein Unternehmen betreibt.
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