Das FG Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1545/02) und das FG München (Az. 8 K 1811/02) hatten entschieden, dass eine Überschreitung der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. (jetzt: Satz 6) nach vollzogenem Verlustrücktrag erneut zu prüfen sei, so dass zur Steuerfreistellung von positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ein Verlustrücktrag aus dem Folgejahr um die Höhe der Freigrenze gemindert werden konnte. Hierdurch würde sich die Freigrenze des Rücktragjahres in mehreren VZ auswirken.