Es ist bekannt geworden, dass medizinische Sachverständige ihre Entgeltsansprüche aus der Erstellung ustpfl. Gutachten neuerdings häufiger an einen Arzt abtreten, der an der Gutachtenserstellung als Hilfskraft mitgewirkt hat. Dieser rechnet dann in eigenem Namen über die Gutachterleistung ab.
Scheinbar gehen die an die Gutachtenserstellung beteiligten Personen bei dieser Gestaltung unzutreffend von der Annahme aus, aufgrund der Entgeltsabtretung gehe auch die USt-Pflicht des Abtretenden auf den Abtretungsempfänger über, so dass durch die Abtretung das Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer beim Abtretenden vermieden werden könne.
Der vorstehend genannte Sachverhalt ist ustl. wie folgt zu beurteilen:
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