Es ist die Frage gestellt worden, ob ein Lebensmittelkonzern auf Grund der mit der Umrechnung der Verkaufspreise auf Euro in Zusammenhang stehenden Herabsetzung auf sog. Schwellenpreise zum 31.12.2001 Teilwertabschreibungen auf den Warenbestand vornehmen kann. Unter Schwellenpreisen versteht man Preise, die nicht auf volle Zehn-Pfennig- oder volle DM-Beträge lauten, sondern - um einen Kaufanreiz zu bieten - jeweils 0,01 DM darunter liegen (z.B. 0,99 DM statt 1,00 DM oder 1,19 DM statt 1,20 DM). Aus Wettbewerbsgründen war beabsichtigt, nicht lediglich die bisherigen Verkaufspreise in Euro umzurechnen, sondern für die betreffenden Waren neue Schwellenpreise festzulegen, welche die bisherigen Verkaufspreise unterschreiten (z.B. bisheriger Verkaufspreis 1,19 DM = 0,608 Euro, Herabsetzung auf einen neuen Schwellenpreis von 0,59 Euro = 1,1539 DM).
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig, weil die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens nicht im Wert gemindert sind.
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