OFD Köln - Verfügung vom 02.12.2004
S 2378 - 7 - St 212-K

OFD Köln - Verfügung vom 02.12.2004 (S 2378 - 7 - St 212-K) - DRsp Nr. 2008/88395

OFD Köln, Verfügung vom 02.12.2004 - Aktenzeichen S 2378 - 7 - St 212-K

DRsp Nr. 2008/88395

Ausschreibung und Einsendung der Lohnsteuerbescheinigungen 2003

Die als Anlage beigefügte amtliche Bekanntmachung übersendet die OFD mit der Bitte, diese im Dienstgebäude auszuhängen.

über die Ausschreibung und Einsendung der Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2003

Die Arbeitgeber, die die Daten der Lohnsteuerbescheinigungen nicht elektronisch an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle übermittelt haben (elektronische Lohnsteuerbescheinigung), sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuerbescheinigungen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarten und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen) für 2003 auszuschreiben.

Bis zum 31. Dezember 2004 sind die Lohnsteuerbescheinigungen, soweit sie nicht den Arbeitnehmern ausgehändigt worden sind, dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch übermittelt haben, müssen den Arbeitnehmern nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen ebenfalls bis zu diesem Termin dem Betriebsstättenfinanzamt einreichen.

Besondere Lohnsteuerbescheinigungen sind bei den Finanzämtern kostenlos erhältlich.