OFD Köln - Verfügung vom 03.11.2006
S 2361 - 0005 - St 215

OFD Köln - Verfügung vom 03.11.2006 (S 2361 - 0005 - St 215) - DRsp Nr. 2008/90546

OFD Köln, Verfügung vom 03.11.2006 - Aktenzeichen S 2361 - 0005 - St 215

DRsp Nr. 2008/90546

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten und Elterngeld

Der Bundestag hat am 29.9.2006 das so genannte Elterngeld beschlossen. Der Bundesrat hat am 3.11.2006 zugestimmt. Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gilt für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden.

Für betroffene Elternteile stellt sich nun die Frage nach der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes.

Elterngeld erhält u.a. eine Person mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 BEEG).

Nach § 2 Abs. 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei Geringverdienern erhöht sich der Prozentsatz (§ 2 Abs. 2 BEEG). Der Höhe nach ist das Elterngeld pro Kind auf mindestens 300 € und einen Höchstbetrag von 1.800 € begrenzt. Eine Zahlung erfolgt für volle Monate, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht.