Nach dem Bezugserlass sind die o. g. Fahrzeuge sowie vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller (z. B. Mercedes M-Klasse) als „andere Fahrzeuge” i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern.
Verkehrsrechtlich werden diese Fahrzeuge jedoch als PKW zugelassen und somit über den DTA zunächst auch als solche besteuert mit der Folge, dass sie (hubraumabhängig) für einen gewissen Zeitraum als steuerfrei gem. § 3b KraftStG behandelt werden.
Es ist festgestellt worden, dass die Fahrzeughalter in der Regel nach Ablauf der Steuerbefreiung die Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht beantragen.
Eine Aussteuerung nur dieser Fahrzeuge ist im maschinellen Verfahren zurzeit nicht möglich. Daher kann das Finanzamt erst nach Antrag tätig werden (vgl. Fin Min NRW mit Erlass vom 23.11.1998 S 6104 - 2 - V A 1, KraftSt-Kartei NRW § 2 Karte 4), obwohl der Fahrzeughalter kein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Besteuerung hat. Der Antrag auf Gewichtsbesteuerung bedarf keiner Form, er kann schriftlich, aber auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.
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