OFD Köln - Verfügung vom 11.10.1995
S 2144

OFD Köln - Verfügung vom 11.10.1995 (S 2144) - DRsp Nr. 2008/85225

OFD Köln, Verfügung vom 11.10.1995 - Aktenzeichen S 2144

DRsp Nr. 2008/85225

§ 4 EStG Pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei nebenberuflich tätigen Volksmusikern

Regelung bis einschließlich VZ 1995:

Nebenberuflich tätige Volksmusiker können aus Verwaltungsvereinfachungsgründen von ihren BE eigene Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Einnahmen, höchstens jedoch 1 200 DM im Jahr, pauschal als BA abziehen. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Aufwendungen, die mit der nebenberuflichen Tätigkeit des Volksmusikers zusammenhängen (z. B. Aufwendungen für Instrumente und Uniformen einschl. Nebenkosten, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung) abgegolten. Bei der getroffenen Regelung wird von der Annahme ausgegangen, daß die Volksmusiker im Durchschnitt der Jahre in Höhe des nach Satz 1 zulässigen Abzugsbetrags tatsächlich eigene betrieblich/beruflich veranlaßte Aufwendungen haben. Die zulässige Pauschale von 1 200 DM ergibt sich als aufgerundeter Durchschnittswert nach Ermittlungen bei einer repräsentativen Anzahl verschieden strukturierter Musikvereine. Von einer Differenzierung nach Instrumentengruppen wurde aus Vereinfachungsgründen abgesehen.

Es steht jedem nebenberuflich tätigen Volksmusiker frei, etwaige höhere Aufwendungen dem FA im einzelnen nachzuweisen.

Regelung ab VZ 1996: